JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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