JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil ()
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Erster Titel (Strafen)
Freiheitsstrafe ()
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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