JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe
Dritter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Erster Titel (Rechtsfolgen der Tat)
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
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