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JuraForum.deGesetzeStGB§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe 

Stand: 20.05.2013

§ 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
         Erster Titel (Strafen)
            Freiheitsstrafe ()

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.


Weitere Vorschriften um § 38 StGB

Entscheidungen zu § 38 StGB

  • OLG-OLDENBURG, 28.07.2008, Ss 266/08
    Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 ¤), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 23.03.2004, 3 W 34/04
    1. In die nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehende Höchstdauer einer Sicherungshaft von 18 Monaten ist die Dauer einer Untersuchungs- oder Strafhaft nicht einzurechnen. 2. Die Ausländerbehörde muss aber auch während der Untersuchungs- oder Strafhaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Abschiebung so schnell wie möglich...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 StGB:

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