JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 38 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil ()
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Erster Titel (Strafen)
Freiheitsstrafe ()
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 38 StGB:
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