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JuraForum.deGesetzeStGB§ 36 StGB - Parlamentarische Äußerungen 

Stand: 20.05.2013

§ 36 StGB - Parlamentarische Äußerungen

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Fünfter Titel (Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte)

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Weitere Vorschriften um § 36 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 36 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Zweiter Abschnitt (Die Tat)
        • Fünfter Titel (Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte)
      • § 37 Parlamentarische Berichte

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