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JuraForum.deGesetzeStGB§ 356 StGB - Parteiverrat 

Stand: 17.06.2013

§ 356 StGB - Parteiverrat

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.


Weitere Vorschriften um § 356 StGB

Entscheidungen zu § 356 StGB

  • BGH, 25.06.2008, 5 StR 109/07
    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können Parteien im Sinne des § 356 StGB sein.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 19.07.2005, 4 U 208/04
    Zur Haftung des Anwalts wegen unzureichender Aufklärung über die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche.
  • OLG-KOBLENZ, 16.07.2003, 2 AGH 17/02
    Die Verurteilung wegen Parteiverrats in einem schweren Fall führt zwingen zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eröffnet keinen Beurteilungsspielraum. Der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO angeordnete Widerruf der Zulassung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.11.2002, 2a Ss 167/02 - 57/02 II
    Ein Parteiverrat setzt voraus, dass bei Übernahme des (zweiten) Mandats ein Interessengegensatz beider Parteien gegeben ist.
  • OLG-KARLSRUHE, 19.09.2002, 3 Ss 143/01
    Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht...
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