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JuraForum.deGesetzeStGB§ 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses 

§ 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Wer unbefugt

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt.
Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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