JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses
Besonderer Teil ()
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) Wer unbefugt
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 355 StGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum