JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 355 StGB - Verletzung des Steuergeheimnisses
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) Wer unbefugt
Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger bekannt geworden sind, oder
in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt.
Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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