JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
© "§ 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum