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JuraForum.deGesetzeStGB§ 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen 

Stand: 19.04.2013

§ 353d StGB - Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

§ 353d Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 3.12.1985; 1986 I 329 - 1 BvL 15/84 -



Weitere Vorschriften um § 353d StGB

Entscheidungen zu § 353d StGB

  • BGH, 17.07.2009, 5 StR 394/08
    Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
  • BGH, 09.06.2009, 5 StR 394/08
    1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
  • BGH, 16.04.2008, 1 StR 83/08
    Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Berichte zur Kenntnis gelangt sind.
  • OLG-HAMM, 22.10.2007, 3 Ws 461/06
    Nicht der Verdacht jeder Straftat eines Amtsträgers schlechthin rechtfertigt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses.
  • OLG-DRESDEN, 11.09.2007, 2 WS 163/07
    Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
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