JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 353b StGB - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt.
Die Ermächtigung wird erteilt
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekannt geworden ist,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
von der obersten Bundesbehörde
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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