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JuraForum.deGesetzeStGB§ 353a StGB - Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst 

Stand: 20.05.2013

§ 353a StGB - Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.



Weitere Vorschriften um § 353a StGB

Entscheidungen zu § 353a StGB

  • BGH, 17.07.2009, 5 StR 394/08
    Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
  • BGH, 09.06.2009, 5 StR 394/08
    1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
  • BGH, 16.04.2008, 1 StR 83/08
    Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Berichte zur Kenntnis gelangt sind.
  • OLG-HAMM, 22.10.2007, 3 Ws 461/06
    Nicht der Verdacht jeder Straftat eines Amtsträgers schlechthin rechtfertigt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses.
  • OLG-DRESDEN, 11.09.2007, 2 WS 163/07
    Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
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