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JuraForum.deGesetzeStGB§ 353 StGB - Abgabenüberhebung; Leistungskürzung 

Stand: 20.05.2013

§ 353 StGB - Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.



Weitere Vorschriften um § 353 StGB

Entscheidungen zu § 353 StGB

  • BGH, 17.07.2009, 5 StR 394/08
    Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
  • BGH, 09.06.2009, 5 StR 394/08
    1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
  • BGH, 16.04.2008, 1 StR 83/08
    Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Berichte zur Kenntnis gelangt sind.
  • OLG-HAMM, 22.10.2007, 3 Ws 461/06
    Nicht der Verdacht jeder Straftat eines Amtsträgers schlechthin rechtfertigt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses.
  • OLG-DRESDEN, 11.09.2007, 2 WS 163/07
    Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
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