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JuraForum.deGesetzeStGB§ 35 StGB - Entschuldigender Notstand 

Stand: 19.04.2013

§ 35 StGB - Entschuldigender Notstand

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Vierter Titel (Notwehr und Notstand)

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.


Weitere Vorschriften um § 35 StGB

Entscheidungen zu § 35 StGB

  • BSG, 06.07.2006, B 9a V 5/05 R
    1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht. 2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße...
  • OLG-FRANKFURT, 31.05.2006, 3 U 27/06
    Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte "Relevanztheorie", und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung...
  • BGH, 25.03.2003, 1 StR 483/02
    Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen. Bei der Prüfung der...
  • BGH, 07.02.2001, 5 StR 474/00
    StGB §§ 34, 35, 59 BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3 1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will. 2. Das Überlassen...

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