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JuraForum.deGesetzeStGB§ 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt 

Stand: 17.06.2013

§ 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 348 StGB

Entscheidungen zu § 348 StGB

  • OLG-FRANKFURT, 29.11.2006, 2 Ws 173/05
    Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist eine Urkunde dann abgeschlossen, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat.
  • OLG-STUTTGART, 12.11.2003, 1 Ws 248/03
    1. Das verwaltungsgerichtliche Protokoll über eine Beweisaufnahme nimmt jedenfalls hinsichtlich des Inhalts von Zeugenaussagen nicht am öffentlichen Glauben der Urkunde teil. 2. Durch die Art und Weise oder den Umfang der Protokollierung des Inhaltes einer Zeugenaussage wird die Beweissituation eines Prozessbeteiligten nicht...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 16.06.2003, 1 Ws 236/03
    Ein Notar ist nicht bereits deshalb der Falschbeurkundung im Amt hinreichend verdächtig, weil er in dem die notarielle Urkunde abschließenden Vermerk - vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet - der Wahrheit zuwider deren (vollständige) Verlesung beurkundet.
  • BGH, 25.05.2001, 2 StR 88/01
    StGB § 348 Ein Notar macht sich nicht der Falschbeurkundung im Amt schuldig, wenn er falsch beurkundet, daß ein Erschienener der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. BGH, Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 - LG Limburg an der Lahn
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 21.09.1999, 1 Ws 347/99
    Zur Strafbarkeit eines Notars bei der Beurkundung von Willenserklärungen unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 13 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BeurkG) Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Beschluss vom 21. September 1999 - 1 WS 347/99

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 348 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 358 Nebenfolgen

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