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JuraForum.deGesetzeStGB§ 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt 

§ 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Dreiundzwanzigster Abschnitt (Urkundenfälschung)
    • § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
      • Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
    • § 358 Nebenfolgen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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