JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 348 StGB - Falschbeurkundung im Amt
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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