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JuraForum.deGesetzeStGB§ 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger 

Stand: 17.06.2013

§ 344 StGB - Verfolgung Unschuldiger

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 344 StGB

Entscheidungen zu § 344 StGB

  • OLG-DUESSELDORF, 16.10.2000, 1 Ws 534/00
    Der Träger eines kirchlichen Amtes ist kein Amtsträger im strafrechtlichen Sinne und kann daher auch als Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren gegen einen Pfarrer nicht Täter einer Rechtsbeugung (5 339 StGB) und der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) sein.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 344 StGB:

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