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JuraForum.deGesetzeStGB§ 343 StGB - Aussageerpressung 

§ 343 StGB - Aussageerpressung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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