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JuraForum.deGesetzeStGB§ 340 StGB - Körperverletzung im Amt 

Stand: 20.05.2013

§ 340 StGB - Körperverletzung im Amt

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 340 StGB

Entscheidungen zu § 340 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.11.2008, 4 Ws 84/08
    Bei einem einheitlichen Lebenszusammenhang sind alle Straftaten von der Anklage mit umfasst, auch wenn sie dort nicht genannt sind. Es genügt der rechtliche Hinweis. Eine überholende Kausalität liegt vor, wenn der Täter zwar die Ursache für eine Körperverletzung gesetzt hat, unabhängig davon aber eine neue Ursachenreihe in Gang...
  • OLG-MUENCHEN, 22.01.2008, 4St RR 194/07
    Eine Privatschule ist keine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2005, (2/5) 1 Ss 223/05 (73/05)
    Ein Busfahrer der Berliner Verkehrs Betriebe (BVG), der vorsätzlich einen Fahrgast verletzt, begeht keine Körperverletzung im Amt, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 340 StGB:

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