Allgemeiner Teil () Zweiter Abschnitt (Die Tat) Vierter Titel (Notwehr und Notstand)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und selbst anbaut, kann sich nur ausnahmsweise auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen. An eine solche Notstandslage sind hohe Anforderungen zu stellen.
1. Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auch auf die Identität des Patienten.
2. Die ohne Einwilligung des Patienten erfolgte Offenlegung seiner Identität durch den Arzt oder dessen berufsmäßigen Gehilfen kann gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erfolgt.
3. Die Verpflichtung des Arztes zur...
1. Zur Rechtfertigung durch Notstand beim Umgang mit Cannabisprodukten zum Zwecke der Linderung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen
2. Für das Erfordernis der Geeignetheit der Notstandshandlung reicht es aus, dass die erfolgreiche Abwendung des drohenden Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Die Frage, wie hoch die...
StGB §§ 34, 35, 59
BtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 3
1. Die Einfuhr und die Überlassung eines Betäubungsmittels sind nicht dadurch gerechtfertigt oder entschuldigt, daß der Täter einem unheilbar schwerstkranken Betäubungsmittelempfänger, dem er nicht persönlich nahesteht, zu einem freien Suizid verhelfen will.
2. Das Überlassen...
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.