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JuraForum.deGesetzeStGB§ 337 StGB - Schiedsrichtervergütung 

Stand: 20.05.2013

§ 337 StGB - Schiedsrichtervergütung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.


Weitere Vorschriften um § 337 StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 337 StGB:

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