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JuraForum.deGesetzeStGB§ 336 StGB - Unterlassen der Diensthandlung 

§ 336 StGB - Unterlassen der Diensthandlung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.



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