JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 336 StGB - Unterlassen der Diensthandlung
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 336 StGB - Unterlassen der Diensthandlung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum