JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Besonderer Teil ()
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) In besonders schweren Fällen wird
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf § 335 StGB:
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