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JuraForum.deGesetzeStGB§ 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung 

§ 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)

(1) In besonders schweren Fällen wird

bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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