JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 335 StGB - Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(Besonderer Teil)
Dreißigster Abschnitt (Straftaten im Amt)
(1) In besonders schweren Fällen wird
eine Tat nach
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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