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JuraForum.deGesetzeStGB§ 330d StGB - Begriffsbestimmungen 

§ 330d StGB - Begriffsbestimmungen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist

(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.


Fußnoten:


Zu § 330d: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
    • § 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

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