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JuraForum.deGesetzeStGB§ 330c StGB - Einziehung 

Stand: 19.04.2013

§ 330c StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


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