JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 330c StGB - Einziehung
(Besonderer Teil)
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können
Fußnoten:
Zu § 330c: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).
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