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JuraForum.deGesetzeStGB§ 330c StGB - Einziehung 

§ 330c StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.

Fußnoten:


Zu § 330c: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).



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