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JuraForum.deGesetzeStGB§ 330 StGB - Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat 

§ 330 StGB - Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Fußnoten:


Zu § 330: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 443 Beschlagnahme von Vermögen

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