JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 330 StGB - Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Besonderer Teil ()
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen
die Umwelt)
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 330 StGB:
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