( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeStGB§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr 

§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

Strafgesetzbuch


   Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
      Vierter Titel (Die Tat)

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/stgb/33-ueberschreitung-der-notwehr

© "§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN