JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
Allgemeiner Teil ()
Zweiter Abschnitt (Die Tat)
Vierter Titel (Notwehr und Notstand)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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