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JuraForum.deGesetzeStGB§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr 

Stand: 20.05.2013

§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Vierter Titel (Notwehr und Notstand)

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


Weitere Vorschriften um § 33 StGB

Entscheidungen zu § 33 StGB

  • BGH, 21.03.2001, 1 StR 48/01
    StGB §§ 32, 33 1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt...

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