JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Vierter Titel (Die Tat)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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