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JuraForum.deGesetzeStGB§ 328 StGB - Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern 

§ 328 StGB - Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.


Fußnoten:


Zu § 328: Geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
    • (Besonderer Teil)
      • Einundzwanzigster Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei)
    • § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
      • Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
    • § 330b Tätige Reue
    • § 330c Einziehung
    • § 330d Begriffsbestimmungen

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