JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(Besonderer Teil)
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
eine genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Fußnoten:
Zu § 327: Geändert durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2585) und 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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