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JuraForum.deGesetzeStGB§ 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 

§ 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe


Fußnoten:


Zu § 327: Geändert durch G vom 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2585) und 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2557) (14. 12. 2011).



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