Besonderer Teil () Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen
die Umwelt)
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
Abfälle im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1) geändert worden ist, in nicht unerheblicher Menge, sofern es sich um ein illegales Verbringen von Abfällen im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt, oder
2.
sonstige Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Die Genehmigung, deren Fehlen eine Abfallverbringung nach § 326 Abs. 2 StGB strafbar sein lässt, muss eine abfallrechtliche sein. das Nichtvorliegen einer aus anderen - etwa hygiene- oder tierseuchenrechtlichen - Gründen erforderlichen behördlichen Genehmigung reicht zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht aus.
Bei der Filtrierung von Brauchwasser in einem Schlachthof anfallender Abwässerschlamm (Flotat) ist auch dann Abfall i. S. v. § 326 StGB, wenn er einer Biogasanlage zugeführt wird. ist er kein gefährlicher Abfall i. S. d. genannten Vorschrift, so ist sein nicht genehmigter Transport nicht strafbar, kann aber ordnungswidrig sein....
1. Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt, sind nicht bereits dann schlüssig behauptet, wenn bei summarischer Prüfung das Bestehen eines Anspruchs als nicht abwegig erscheint oder nach dem Klagevorbringen zumindest ernsthaft zu erwägen ist. Ein Anspruch aus unerlaubter...
1. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ein Auffangtatbestand, der zwar grundsätzlich für sonstige Abfälle aller Art gilt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die Umwelt schwerwiegend zu gefährden. Es handelt sich um ein (atypisches) abstraktes Gefährdungsdelikt mit...
Für den Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist relevant, ob die Gefährdungseignung durch die Menge der abgelagerten Fälle gegeben ist.
Erwähnungen von § 326 StGB in anderen Vorschriften