JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 324a StGB - Bodenverunreinigung
(Besonderer Teil)
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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