JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 324a StGB - Bodenverunreinigung
Besonderer Teil ()
Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen
die Umwelt)
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 324a StGB:
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