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JuraForum.deGesetzeStGB§ 324a StGB - Bodenverunreinigung 

Stand: 20.05.2013

§ 324a StGB - Bodenverunreinigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

1.
in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2.
in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Weitere Vorschriften um § 324a StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 324a StGB:

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