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JuraForum.deGesetzeStGB§ 323a StGB - Vollrausch 

Stand: 20.05.2013

§ 323a StGB - Vollrausch

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.



Weitere Vorschriften um § 323a StGB

Entscheidungen zu § 323a StGB

  • OLG-HAMM, 21.08.2007, 3 Ss 135/07
    Allein das Wissen eines chronisch Alkoholabhängigen um den bei ihm regelmäßig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft herbeigeführt. Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert zudem, dass für den Täter zumindest...
  • OLG-HAMM, 26.07.2007, 4 Ss 228/07
    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen Vollrausches.
  • BSG, 12.12.2006, B 2 U 39/05 R
    1. Der Weg zum Ort der Gefahr ist Teil der nach § 2 Abs 1 Nr 13 SGB 7 versicherten Rettungshandlung. 2. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Helfer stehen dem Versicherungsschutz als Unglückshelfer nicht entgegen.
  • OLG-HAMM, 08.12.2005, 2 Ss 442/05
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim Vollrausch.
  • BSG, 13.09.2005, B 2 U 6/05 R
    Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem wegen einer ungewöhnlichen Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.
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Erwähnungen von § 323a StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 323a StGB:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 13 (zu § 40)Punktbewertung nach dem Punktsystem
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 6. (Fahrerlaubnis auf Probe)
    • § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
      • 7. (Punktsystem)
    • § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
          • Entziehung der Fahrerlaubnis ()
        • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

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