Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 323 StGB - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 323 StGB - (weggefallen)

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

-



Weitere Vorschriften um § 323 StGB

Entscheidungen zu § 323 StGB

  • OLG-HAMM, 21.08.2007, 3 Ss 135/07
    Allein das Wissen eines chronisch Alkoholabhängigen um den bei ihm regelmäßig eintretenden Kontrollverlust rechtfertigt nicht die Annahme, die Volltrunkenheit werde jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft herbeigeführt. Der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB erfordert zudem, dass für den Täter zumindest...
  • OLG-HAMM, 26.07.2007, 4 Ss 228/07
    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen Vollrausches.
  • BSG, 12.12.2006, B 2 U 39/05 R
    1. Der Weg zum Ort der Gefahr ist Teil der nach § 2 Abs 1 Nr 13 SGB 7 versicherten Rettungshandlung. 2. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Helfer stehen dem Versicherungsschutz als Unglückshelfer nicht entgegen.
  • OLG-HAMM, 08.12.2005, 2 Ss 442/05
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim Vollrausch.
  • BSG, 13.09.2005, B 2 U 6/05 R
    Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem wegen einer ungewöhnlichen Gefahrenlage ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 323 StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 323 StGB - (weggefallen)"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche