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JuraForum.deGesetzeStGB§ 322 StGB - Einziehung 

§ 322 StGB - Einziehung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

eingezogen werden.

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