JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 322 StGB - Einziehung
Besonderer Teil ()
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche
Straftaten)
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
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