- OLG-HAMM, 03.05.2009, 3 Ss 180/09
1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.)....
- OLG-HAMM, 04.09.2008, 3 Ss 370/08
1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung).
2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der...
- OLG-HAMM, 28.11.2006, 3 Ss 509/06
Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, das mit scharfen Mitteln verteidigt werden darf.
- OLG-HAMM, 03.05.2006, 3 Ss 92/06
Allein aus dem Umstand, dass der Angegriffene seine Lage (mit-)verschuldet hat, lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei der Abwehr des Angriffes zurückzuhalten hat. Dies hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles...
- OLG-HAMM, 16.08.2005, 1 Ss 316/05
Zum Notwehrrecht, wenn der Täter die Notwehrlage selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
- OLG-HAMM, 08.06.2005, 3 Ss 204/05
Zur Reichweite des Notwehrrechts.
- BGH, 12.02.2003, 1 StR 403/02
1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen...
- BGH, 21.03.2001, 1 StR 48/01
StGB §§ 32, 33
1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt...