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JuraForum.deGesetzeStGB§ 32 StGB - Notwehr 

Stand: 20.05.2013

§ 32 StGB - Notwehr

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Vierter Titel (Notwehr und Notstand)

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 32 StGB

Entscheidungen zu § 32 StGB

  • OLG-HAMM, 03.05.2009, 3 Ss 180/09
    1. Die Identität eines Tatverdächtigen kann auch ohne Ausweispapiere festgestellt werden, wenn der Betreffende von anderen glaubwürdigen Personen zuverlässig und vollständig identifiziert wird bzw. etwaige fehlende Angaben leicht aufgrund der vorhandenen Identitätsangaben ergänzt werden können (z.B. aus dem Melderegister etc.)....
  • OLG-HAMM, 04.09.2008, 3 Ss 370/08
    1. Zur Notwehr gegen Akte der öffentlichen Gewalt (im Rahmen der Identitätsfeststellung). 2. Eine getilgte Vorstrafe darf auch als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. 3. Auch wenn die Anwendung einer bloßen Verwarnung mit Stafvorbehalt nicht nahe liegt, muss der...
  • OLG-HAMM, 28.11.2006, 3 Ss 509/06
    Auch das Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, das mit scharfen Mitteln verteidigt werden darf.
  • OLG-HAMM, 03.05.2006, 3 Ss 92/06
    Allein aus dem Umstand, dass der Angegriffene seine Lage (mit-)verschuldet hat, lässt sich keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei der Abwehr des Angriffes zurückzuhalten hat. Dies hängt vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles...
  • OLG-HAMM, 16.08.2005, 1 Ss 316/05
    Zum Notwehrrecht, wenn der Täter die Notwehrlage selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
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