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JuraForum.deGesetzeStGB§ 317 StGB - Störung von Telekommunikationsanlagen 

§ 317 StGB - Störung von Telekommunikationsanlagen

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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