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JuraForum.deGesetzeStGB§ 317 StGB - Störung von Telekommunikationsanlagen 

Stand: 19.04.2013

§ 317 StGB - Störung von Telekommunikationsanlagen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 317 StGB

Entscheidungen zu § 317 StGB

  • OLG-HAMBURG, 01.10.2001, 1 Ss 107/01
    Das Tatbestandsmerkmal der gesundheitsschädlichen Stoffe in § 224 Abs.1 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die Stoffe auf Grund ihrer Beschaffenheit und ihrer Anwendung im Einzelfall, also hinsichtlich ihrer Konzentration und Menge, der Konstitution des Opfers und des betroffenen Körperteils, geeignet sind, erhebliche Verletzungen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 317 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

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