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JuraForum.deGesetzeStGB§ 316c StGB - Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr 

Stand: 20.05.2013

§ 316c StGB - Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über
a)
ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder
b)
ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.



Weitere Vorschriften um § 316c StGB

Entscheidungen zu § 316c StGB

  • OLG-HAMM, 17.03.2009, 5 Ss 71/09
    Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück-...
  • OLG-HAMM, 04.12.2008, 4 Ss 485/08
    Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommener Blutprobe.
  • OLG-OLDENBURG, 11.09.2008, Ss 309/08 (I 157)
    Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht...
  • OLG-HAMM, 08.08.2008, 2 Ss OWi 565/08
    Zur Frage, wann eine Fahrtunterbrechung eine Trunkenheitsfahrt unterbricht.
  • OLG-HAMM, 29.07.2008, 4 Ss 287/08
    Zur Strafrahmenverschiebung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr.
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Erwähnungen von § 316c StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 316c StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
    • § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 320 Tätige Reue
    • § 321 Führungsaufsicht
    • § 322 Einziehung
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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