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JuraForum.deGesetzeStGB§ 316b StGB - Störung öffentlicher Betriebe 

§ 316b StGB - Störung öffentlicher Betriebe

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer den Betrieb

dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
      • Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
    • § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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