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JuraForum.deGesetzeStGB§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr 

Stand: 19.04.2013

§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.



Weitere Vorschriften um § 316 StGB

Entscheidungen zu § 316 StGB

  • OLG-HAMM, 17.03.2009, 5 Ss 71/09
    Will sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden. Eine von dem herangezogenen Sachverständigen vorgenommene Rück-...
  • OLG-HAMM, 04.12.2008, 4 Ss 485/08
    Zur (verneinten) Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommener Blutprobe.
  • OLG-OLDENBURG, 11.09.2008, Ss 309/08 (I 157)
    Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht...
  • OLG-HAMM, 08.08.2008, 2 Ss OWi 565/08
    Zur Frage, wann eine Fahrtunterbrechung eine Trunkenheitsfahrt unterbricht.
  • OLG-HAMM, 29.07.2008, 4 Ss 287/08
    Zur Strafrahmenverschiebung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 316 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 316 StGB:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 13 (zu § 40)Punktbewertung nach dem Punktsystem
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 6. (Fahrerlaubnis auf Probe)
    • § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
      • 7. (Punktsystem)
    • § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • Nebenstrafe ()
        • § 44 Fahrverbot
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Entziehung der Fahrerlaubnis ()
        • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

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