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JuraForum.deGesetzeStGB§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr 

§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • (- Nebenstrafe -)
        • § 44 Fahrverbot
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Entziehung der Fahrerlaubnis -)
        • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

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