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JuraForum.deGesetzeStGB§ 315d StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr 

§ 315d StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.



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