Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStGB§ 315d StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr 

Stand: 20.05.2013

§ 315d StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 315d StGB

Entscheidungen zu § 315d StGB

  • OLG-OLDENBURG, 11.09.2008, Ss 309/08 (I 157)
    Ist der Angeklagte aufgrund einer Alkoholfahrt wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, so kann er seine Berufung wirksam dahin beschränken, dass der Schuldspruch des zweiten Tatkomplexes nicht...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 06.02.2008, Ss 70/07 (78/07)
    a. Die gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen bleiben als sog. Spontanäußerungen auch nach Gebrauchmachen des Angehörigen von...
  • BGH, 21.06.2007, IX ZR 29/06
    Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung...
  • OLG-MUENCHEN, 08.08.2006, 4 St RR 135/06
    1. Hat der Angeklagte bereits Klage auf Wandlung eines Vertrages über den Kauf eines Pkws erhoben und übergibt er dem vom Gericht mit der Feststellung der Mängel beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug, nachdem er zuvor einen Mangel an der Bremsanlage selbst bewirkt hat, so kann darin bereits ein versuchter (Prozess-)Betrug...
  • OLG-HAMM, 06.06.2006, 2 Ss 532/06
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 315d StGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 315d StGB - Schienenbahnen im Straßenverkehr"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche