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JuraForum.deGesetzeStGB§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs 

§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer im Straßenverkehr

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Allgemeiner Teil)
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Erster Titel (Strafen)
          • (- Nebenstrafe -)
        • § 44 Fahrverbot
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • (- Entziehung der Fahrerlaubnis -)
        • § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
    • (Besonderer Teil)
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
    • § 316 Trunkenheit im Verkehr

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