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§ 314 StGB - Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
- 2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Besonderer Teil)
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
- § 314a Tätige Reue
- § 322 Einziehung
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation