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JuraForum.deGesetzeStGB§ 311 StGB - Freisetzen ionisierender Strahlen 

Stand: 20.05.2013

§ 311 StGB - Freisetzen ionisierender Strahlen

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)

1.
ionisierende Strahlen freisetzt oder
2.
Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer fahrlässig

1.
beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2.
in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Weitere Vorschriften um § 311 StGB

Entscheidungen zu § 311 StGB

  • BGH, 03.12.1997, 2 StR 397/97
    StGB §§ 311 d, 223, 223 a, 277, 278 1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 311 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 314a Tätige Reue
      • Neunundzwanzigster Abschnitt (Straftaten gegen die Umwelt)
    • § 330d Begriffsbestimmungen

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