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JuraForum.deGesetzeStGB§ 310 StGB - Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens 

Stand: 19.04.2013

§ 310 StGB - Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer zur Vorbereitung

1.
eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
2.
einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
3.
einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
4.
einer Straftat nach § 309 Abs. 6
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 und der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.



Weitere Vorschriften um § 310 StGB

Entscheidungen zu § 310 StGB

  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 - - 1 BvR 2420/95 - - 1 BvR 2437/95 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2420/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2420/95 - - 1 BvR 2437/95 - - 1 BvR 2226/94 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...
  • BVERFG, 14.07.1999, 1 BvR 2437/95
    Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2437/95 - - 1 BvR 2226/94 - - 1 BvR 2420/95 - 1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige...

Erwähnungen von § 310 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 310 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
        • Erster Titel (Geltungsbereich)
      • § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 314a Tätige Reue
    • § 321 Führungsaufsicht
    • § 322 Einziehung
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a

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