JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 31 StGB - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Allgemeiner Teil ()
Zweiter Abschnitt (Die Tat)
Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 StGB:
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