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JuraForum.deGesetzeStGB§ 31 StGB - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung 

Stand: 20.05.2013

§ 31 StGB - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil ()
      Zweiter Abschnitt (Die Tat)
         Dritter Titel (Täterschaft und Teilnahme)

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.


Weitere Vorschriften um § 31 StGB

Entscheidungen zu § 31 StGB

  • BGH, 14.06.2005, 1 StR 503/04
    Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 31 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
    • § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

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