JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 31 StGB - Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Zweiter Abschnitt (Allgemeiner Teil)
Dritter Titel (Die Tat)
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet, | |
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder, | |
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert. |
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
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