Besonderer Teil () Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche
Straftaten)
(1) Wer fremde
1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist...
1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des...
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht....
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1...
StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a
Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998
Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier:...
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2
Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person.
BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 -
LG Osnabrück
Leitsatz:
1. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert, wie § 306 Nr. 2 StGB a.F., ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
2. Für die Begehungsweise des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes ohne konkrete Gefährdung anderer Menschen ist § 306 a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB
§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.
BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 185/99 -
Landgericht Münster -
StGB § 306b Abs. 1 F: 26.1.1998
Zum Tatbestandsmerkmal einer "großen Zahl von Menschen" im Falle der besonders schweren Brandstiftung.
BGH, Urt. vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98 -
LG Memmingen
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