JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 306d StGB - Fahrlässige Brandstiftung
(Besonderer Teil)
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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