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JuraForum.deGesetzeStGB§ 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge 

§ 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112 Anordnung der Untersuchungshaft

Urteile: Schlagworte

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