JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge
(Besonderer Teil)
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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