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JuraForum.deGesetzeStGB§ 306b StGB - Besonders schwere Brandstiftung 

§ 306b StGB - Besonders schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112 Anordnung der Untersuchungshaft

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