JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 306b StGB - Besonders schwere Brandstiftung
(Besonderer Teil)
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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