Besonderer Teil () Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche
Straftaten)
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist...
1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des...
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht....
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht.
2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1...
StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a
Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998
Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier:...
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2
Andere Straftat i.S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch die Straftat einer anderen Person.
BGH, Urt. vom 9. August 2000 - 3 StR 139/00 -
LG Osnabrück
Leitsatz:
1. § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert, wie § 306 Nr. 2 StGB a.F., ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
2. Für die Begehungsweise des Inbrandsetzens eines Wohngebäudes ohne konkrete Gefährdung anderer Menschen ist § 306 a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB
§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.
BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 185/99 -
Landgericht Münster -
StGB § 306b Abs. 1 F: 26.1.1998
Zum Tatbestandsmerkmal einer "großen Zahl von Menschen" im Falle der besonders schweren Brandstiftung.
BGH, Urt. vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98 -
LG Memmingen
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