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JuraForum.deGesetzeStGB§ 306a StGB - Schwere Brandstiftung 

Stand: 20.05.2013

§ 306a StGB - Schwere Brandstiftung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Vorschriften um § 306a StGB

Entscheidungen zu § 306a StGB

  • BGH, 15.03.2007, 3 StR 454/06
    1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist...
  • OLG-KARLSRUHE, 13.03.2007, 8 U 13/06
    1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des...
  • BGH, 26.03.2003, 1 StR 549/02
    1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört. 2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht....
  • OLG-DUESSELDORF, 04.04.2002, 3 Ws 108/02
    1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1...
  • BGH, 21.11.2000, 1 StR 438/00
    StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998 Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier:...
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