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§ 306 StGB - Brandstiftung
Strafgesetzbuch
(Besonderer Teil)
Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
(1) Wer fremde
- 1. Gebäude oder Hütten,
- 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3. Warenlager oder -vorräte,
- 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Polizeigesetz (PolG,BW)
- ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
- ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
- Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
- § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
- Strafgesetzbuch (StGB)
- (Allgemeiner Teil)
- Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
- Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- (- Freiheitsentziehende Maßregeln -)
- § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- (Besonderer Teil)
- Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
- § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
- § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
- § 306a Schwere Brandstiftung
- § 306b Besonders schwere Brandstiftung
- § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d Fahrlässige Brandstiftung
- § 306e Tätige Reue
- § 321 Führungsaufsicht
- § 322 Einziehung
- Strafprozessordnung (StPO)
- Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
- Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
- § 100a Überwachung der Telekommunikation
- Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
- § 112a Zusätzliche Haftgründe