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JuraForum.deGesetzeStGB§ 306 StGB - Brandstiftung 

Stand: 20.05.2013

§ 306 StGB - Brandstiftung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.



Weitere Vorschriften um § 306 StGB

Entscheidungen zu § 306 StGB

  • BGH, 15.03.2007, 3 StR 454/06
    1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist...
  • OLG-KARLSRUHE, 13.03.2007, 8 U 13/06
    1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers gegenüber dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des...
  • BGH, 26.03.2003, 1 StR 549/02
    1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört. 2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht....
  • OLG-DUESSELDORF, 04.04.2002, 3 Ws 108/02
    1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Eignungsmangels kommt bei im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangenen Delikten (hier: Brandstiftung) nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für sonstige Tatteilnehmer in Betracht. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 111 a Abs. 1 Satz 1...
  • BGH, 21.11.2000, 1 StR 438/00
    StGB §§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998, 306a Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 13. November 1998 Beim Inbrandsetzen ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 6. StrRG) durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 (hier:...
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Erwähnungen von § 306 StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 306 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
    • § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
      • Achtundzwanzigster Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten)
    • § 306a Schwere Brandstiftung
    • § 306b Besonders schwere Brandstiftung
    • § 306d Fahrlässige Brandstiftung
    • § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
    • § 306e Tätige Reue
    • § 321 Führungsaufsicht
    • § 322 Einziehung
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
      • Neunter Abschnitt (Verhaftung und vorläufige Festnahme)
    • § 112a

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