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JuraForum.deGesetzeStGB§ 305a StGB - Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 

§ 305a StGB - Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Strafgesetzbuch

    (Besonderer Teil)
      Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)

(1) Wer rechtswidrig

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Fußnoten:


Zu § 305a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) (5. 11. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Polizeigesetz (PolG,BW)
    • ERSTER TEIL (Das Recht der Polizei)
      • ZWEITER ABSCHNITT: (Maßnahmen der Polizei)
        • Dritter Unterabschnitt: (Datenerhebung)
      • § 23a Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • (Besonderer Teil)
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

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