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JuraForum.deGesetzeStGB§ 305a StGB - Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel 

Stand: 20.05.2013

§ 305a StGB - Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)

(1) Wer rechtswidrig

1.
ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2.
ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3.
ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 305a StGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 305a StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen

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