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JuraForum.deGesetzeStGB§ 304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung 

Stand: 20.05.2013

§ 304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


Weitere Vorschriften um § 304 StGB

Entscheidungen zu § 304 StGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.12.2008, (4) 1 Ss 442/08 (243/08)
    Ebenso wie bei der Beschädigung einer Sache nach § 304 Abs. 1 StGB ist auch bei der Tatbestandsverwirklichung der Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StGB eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts erforderlich.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 304 StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

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