JuraForum.de > Gesetze > StGB > § 303c StGB - Strafantrag
(Besonderer Teil)
Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Fußnoten:
Zu § 303c: Geändert durch G vom 7. 8. 2007 (BGBl I S. 1786).
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