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JuraForum.deGesetzeStGB§ 303b StGB - Computersabotage 

Stand: 20.05.2013

§ 303b StGB - Computersabotage

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil ()
      Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 303b StGB

Entscheidungen zu § 303b StGB

  • SAECHSISCHES-LAG, 17.01.2007, 2 Sa 808/05
    Kündigung wegen Löschens Computerprogrammes auf Notebook des Arbeitgebers/Eigentumsverhältnisse hinsichtlich aufgespielter privater Software/Datenveränderung/Computersabotage.
  • OLG-MUENCHEN, 15.05.2006, 4 St RR 53/06
    Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 01.03.2006, (5) 1 Ss 479/05 (89/05)
    Zum Vorliegen einer Substanzverletzung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB durch Anbringen von Graffitis auf einem S-Bahnwagen und auf der Wand eines U-Bahnhofs. § 303 Abs. 2 ist gegenüber § 303 Abs. 1 StGB subsidiär. Der Tatrichter muss seine Straftatfolgenerwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dies...
  • OLG-HAMM, 21.12.2005, 11 UF 197/05
    1.) Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes erforderlichen Betrag übersteigt. Dieser Betrag kann in der Regel mit 135% des Regelbedarfs bemessen werden. 2.) Wachsen neben Pflegekinder auch eigene Kinder in der Familie auf, ist es...
  • OLG-DRESDEN, 27.05.2004, 1 Ss 48/04
    Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 303b StGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 303b StGB:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Siebenter Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)
    • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
      • Siebenundzwanzigster Abschnitt (Sachbeschädigung)
    • § 303c Strafantrag

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